Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung
sind...
...ambulante Pflegeeinrichtungen
...teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen
mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem 11. des Sozialgesetzbuches besteht.
Auch bei erweiterten Leistungen beschränkt sich die Rechnungs- und Buchführungspflicht auf diese Verordnung.