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Gesetzte!?

Im deutschen Strafgesetzbuch ist die sexuelle Selbstbestimmung festgelegt. Die darin genannten Bestimmungen können durch zwei Dinge verletzt werden:
1. Wird eine Handlung gegen oder ohne den Willen des Opfers vogenommen werden und
2. Wird eine Handlung scheinbar einvernehmlich vorgenommen, wobei der Täter jedoch dieses scheinbare Einvernehmen unter Ausnutzung der fehlenden Einwilligungskompetenz des Opfers herbeiführt.

Handlung gegen den Willen des Opfers

...unter Andwendung von Gewalt, Drohung mit Gewalt oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage stellt durch das deutsche Strafrecht eine sexuelle Nötigung dar. Bei Vollzug des Beischlafs oder ähnlichen sexuellen Handlungen liegt eine Vergewaltigung vor. Diese wird im 6. Strafrechtsformgesetz als besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung dargestellt. Mit versuchter Tötung des Opfers ist eine Freiheitsstrafe von nicht unter 10 Jahren vorgesehen.

Ausnutzungstatbestände

...Zu der zweiten Gruppe zählen zunächst diejenigen Tatbestände, in denen das Opfer wegen jugendlichen Alters nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer Einwilligung in die Vornahme sexueller Handlungen zu erfassen und danach zu handeln. Sexueller Missbrauch von Kindern bezeichnet sexuelle Handlungen an oder mit einem Kind. Als Kinder werden in Deutschland Personen vor dem 14. Lebensjahr verstanden.
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen bezeichnet sexuelle Handlungen meist Erwachsener mit Jugendlichen, die gegen Entgelt stattfanden oder wenn die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung des Jugendlichen fehlt und der Erwachsene dieses ausnutzt. Als Jugendliche gelten weithin Personen im Alter von 14 bis 17 Jahren.
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen bezeichnet sexuelle Handlungen einer Person mit Jugendlichen, wenn zwischen der Person und dem Jugendlichen ein Ausbildungs- bzw. Betreuungsverhältnis besteht oder es sich bei dem Jugendlichen um ein leibliches oder adoptiertes Kind handelt.

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer besonderen Stellung

...Im Rechtsleben kann es zu einer Vielzahl von Über- und Unterordnungsverhältnissen kommen, die teilweise für den Unterlegenen so erheblich sind, dass eine selbstbestimmte Einwilligung in die Vornahme sexueller Handlungen nicht mehr angenommen werden kann. Daher sind sexuelle Übergriffe innerhalb dieser Beziehungen generell strafbewehrt, wenn sie unter Ausnutzung einer derartigen Stellung erfolgen. Im einzelnen sind hier zu nennen:

Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen nach § 174a StGB sieht für denjenigen, der sexuelle Handlungen mit einer "gefangenen oder auf behördliche Anweisung verwahrten" Person, "die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist" vornimmt, Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

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