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laserpointerde am 08.07.2015 08:46

Bundespolizeidirektion München

München (ots) - Die Zahl von Laserblendungen gegen Piloten, Triebfahrzeugführer, Kraftfahrzeugführer aber auch gegen Polizeibeamte hat in den letzten Jahren zugenommen. Derartige Laserattacken sind jedoch alles andere als Kavaliersdelikte.

Die Bundespolizei in München warnt nunmehr wegen eines aktuellen Falles eines \"nicht gekennzeichneten\" Laserpointers aus dem September letzten Jahres zu dem nunmehr ein aktuelles Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes vorliegt.

Am 01.09.2013 soll ein damals 20-jähriger Bogenhausener am Münchner Ostbahnhof einen Laserpointer gegen zwei Männer aus Erding benutzt haben. Der Heranwachsende steht im Verdacht sich einer Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Er soll den beiden, zur Tatzeit 60 bzw. 66 Jahre alten Erdingern vom gegenüberliegenden Bahnsteig aus mit einem Laserpointer \"in die Augen geblendet\" haben. Der Bogenhausener gab zu, umhergeleuchtet zu haben, bestritt jedoch, gewollt und bewusst jemanden angeleuchtet bzw. geblendet zu haben. Er ging davon aus, dass die Leistung des Lasers harmlos sei und es sich lediglich um ein Spielzeug gehandelt hätte.

Wie das Gutachten zum damals benutzten Laserpointer nun zeigt, hatten die Männer offensichtlich sehr viel Glück. Der 20-Jährige benutzte einen \"nicht gekennzeichneten\" Laserpointer der Klasse 3R. Laser dieser Klasse sind bei einer Bestrahlungsdauer von mehr als 0,25 Se-kunden Bestrahlungsdauer potentiell gefährlich für das menschliche Auge. Somit handelte es sich alles andere als um ein harmloses Spielzeug.

Der 20-Jährige gab an, den Laserpointer von einem \"fliegenden Händler\" im Ostbahnhof für 6 EUR erworben zu haben. Der Laser war ohne Kennzeichnung und hätte in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Die Bundespolizei bittet Eltern, deren Kindern Laserpointer zugänglich sind, die Kinder über die Gefahren aufzuklären bzw. die Laserpointer gegen unberechtigte Benutzung zu sichern.

Laserpointer sind Lichtzeiger für Vorträge mit Projektionen. Wer nachfolgende Sicherheitsmaßnahmen beachtet, ist stets auf der sicheren Seite: - Niemals direkt in den Strahlengang blicken. - Im Laserbereich gut reflektierende Flächen vermeiden. - Laserpointer (Achtung von Importen) nie Kindern zum Spielen überlassen. - Nur gekennzeichnete Laserpointer verwenden.

Die Bundespolizei warnt in diesem Zusammenhang vor dem Ankauf nicht gekennzeichneter Laserpointer.

Das Kaufen, Besitzen, Führen etc. eines Lasers, unabhängig von dessen Leistungsklasse, steht unter keinerlei Gesetzvorbehalt und ist somit jedem erlaubt. Die Zweckentfremdung zur absichtlichen Blendung stellt eine Gefahr dar! In Einzelfällen kann die Netzhaut des Auges kurzfristig oder bleibend geschädigt, dadurch die Sehkraft beeinträchtigt werden.

Eine absichtliche Blendung zieht grds. strafrechtliche Ermittlungen nach sich. Im Bereich der Eisenbahn (z.B. Blendung von Lok- oder Triebfahrzeugführern) erfüllt dies häufig den Tatbestand des Gefährlichen Eingriffs in den Schienenverkehr.

Unsachgemäße Verwendung von Lasern kann zu Verbrennungen der Haut und teilweise zu massiven Verletzungen führen. Häufig ist hierbei der Tatbestand der (gefährlichen) Körperverletzungen erfüllt. Bei ausreichender Leistung oder Fokussierung können Brände und Explosionen ausgelöst werden.

Ordnungsgemäß vertriebene Laserpointer weisen eine CE-Kennzeichnung auf dem Gerät, der Verkaufsverpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein auf. Rechtlich reicht die Kennzeichnung auf der Verpackung.

Die Bundespolizei bittet deshalb vor dem Kauf von Laserpointern auf die CE-Kennzeichnung zu achten. Wenn der Verdacht besteht, dass sicherheitstechnische Mängel vorhanden sind oder Mängel in der Kennzeichnung bestehen, können bei der für die Marktaufsicht zuständigen Landesbehörde (in Bayern beim Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration) nähere Informationen eingeholt werden.
http://www.laserpointerde.de.rs/
http://www.aumax.com/membres/?page=admin&service=blog&action=voir&where=0&option=rapide
http://prwejfpkgpsgp.yolasite.com/menu.php

laserpointerde am 08.07.2015 08:43

Bundespolizeidirektion München

München (ots) - Die Zahl von Laserblendungen gegen Piloten, Triebfahrzeugführer, Kraftfahrzeugführer aber auch gegen Polizeibeamte hat in den letzten Jahren zugenommen. Derartige Laserattacken sind jedoch alles andere als Kavaliersdelikte.

Die Bundespolizei in München warnt nunmehr wegen eines aktuellen Falles eines "nicht gekennzeichneten" Laserpointers aus dem September letzten Jahres zu dem nunmehr ein aktuelles Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes vorliegt.

Am 01.09.2013 soll ein damals 20-jähriger Bogenhausener am Münchner Ostbahnhof einen Laserpointer gegen zwei Männer aus Erding benutzt haben. Der Heranwachsende steht im Verdacht sich einer Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Er soll den beiden, zur Tatzeit 60 bzw. 66 Jahre alten Erdingern vom gegenüberliegenden Bahnsteig aus mit einem Laserpointer "in die Augen geblendet" haben. Der Bogenhausener gab zu, umhergeleuchtet zu haben, bestritt jedoch, gewollt und bewusst jemanden angeleuchtet bzw. geblendet zu haben. Er ging davon aus, dass die Leistung des Lasers harmlos sei und es sich lediglich um ein Spielzeug gehandelt hätte.

Wie das Gutachten zum damals benutzten Laserpointer nun zeigt, hatten die Männer offensichtlich sehr viel Glück. Der 20-Jährige benutzte einen "nicht gekennzeichneten" Laserpointer der Klasse 3R. Laser dieser Klasse sind bei einer Bestrahlungsdauer von mehr als 0,25 Se-kunden Bestrahlungsdauer potentiell gefährlich für das menschliche Auge. Somit handelte es sich alles andere als um ein harmloses Spielzeug.

Der 20-Jährige gab an, den Laserpointer von einem "fliegenden Händler" im Ostbahnhof für 6 EUR erworben zu haben. Der Laser war ohne Kennzeichnung und hätte in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Die Bundespolizei bittet Eltern, deren Kindern Laserpointer zugänglich sind, die Kinder über die Gefahren aufzuklären bzw. die Laserpointer gegen unberechtigte Benutzung zu sichern.

Laserpointer sind Lichtzeiger für Vorträge mit Projektionen. Wer nachfolgende Sicherheitsmaßnahmen beachtet, ist stets auf der sicheren Seite: - Niemals direkt in den Strahlengang blicken. - Im Laserbereich gut reflektierende Flächen vermeiden. - Laserpointer (Achtung von Importen) nie Kindern zum Spielen überlassen. - Nur gekennzeichnete Laserpointer verwenden.

Die Bundespolizei warnt in diesem Zusammenhang vor dem Ankauf nicht gekennzeichneter Laserpointer.

Das Kaufen, Besitzen, Führen etc. eines Lasers, unabhängig von dessen Leistungsklasse, steht unter keinerlei Gesetzvorbehalt und ist somit jedem erlaubt. Die Zweckentfremdung zur absichtlichen Blendung stellt eine Gefahr dar! In Einzelfällen kann die Netzhaut des Auges kurzfristig oder bleibend geschädigt, dadurch die Sehkraft beeinträchtigt werden.

Eine absichtliche Blendung zieht grds. strafrechtliche Ermittlungen nach sich. Im Bereich der Eisenbahn (z.B. Blendung von Lok- oder Triebfahrzeugführern) erfüllt dies häufig den Tatbestand des Gefährlichen Eingriffs in den Schienenverkehr.

Unsachgemäße Verwendung von Lasern kann zu Verbrennungen der Haut und teilweise zu massiven Verletzungen führen. Häufig ist hierbei der Tatbestand der (gefährlichen) Körperverletzungen erfüllt. Bei ausreichender Leistung oder Fokussierung können Brände und Explosionen ausgelöst werden.

Ordnungsgemäß vertriebene Laserpointer weisen eine CE-Kennzeichnung auf dem Gerät, der Verkaufsverpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein auf. Rechtlich reicht die Kennzeichnung auf der Verpackung.

Die Bundespolizei bittet deshalb vor dem Kauf von Laserpointern auf die CE-Kennzeichnung zu achten. Wenn der Verdacht besteht, dass sicherheitstechnische Mängel vorhanden sind oder Mängel in der Kennzeichnung bestehen, können bei der für die Marktaufsicht zuständigen Landesbehörde (in Bayern beim Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration) nähere Informationen eingeholt werden.

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