Dulce et decorum est, pro communitate mori –
Es ist süß und ruhmreich, für die Gemeinschaft zu sterben.

Es ist die Gemeinschaft,
Die dem Menschen gibt Glück und Kraft
Und gemeinsam fürwahr
Ist die Schwäche nimmer da
Drum lasst sie aufleben,
Lasst uns nach Gemeinschaft streben

Statuten

Grundsätze der Life and Death Brigade
Artikel I.
Durch Eintritt bei den Life and Death Brigade verpflichtet man sich zur Anerkennung der Satzung, sowie Anerkennung der Großmeister als oberste Verwaltungs- und Herrschaftsorgane der Life and Death Brigade, absolute Geheimhaltung über das Existieren der Life and Death Brigade.

Artikel II.
(1) Die Mitgliedschaft wird nicht von Konfession, Hautfarbe oder anderer rassistischer Auswahlkriterien abhängig gemacht und hängt allein von dem Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung ab.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel III.
Nichts darf und KANN zwischen den Mitgliedern stehen.

Artikel IV.
Die Life and Death Brigade distanziert sich von jeglicher Kriminalität im Rahmen der Vereinigung. Die außerhalb der Vereinigung begangene Kriminalität liegt außerhalb des Interessenbereiches der Life and Death Brigade, sofern dadurch nicht der Name der Vereinigung in Verruf gebracht wird

Artikel V.
Das Verhalten bei Abspaltung einiger Mitglieder und die damit in Zusammenhang stehende Gründung einer militanten oder separatistischen Gruppe ist in der Satzung der Life and Death Brigade nicht erwähnt und nicht ausdrücklich geregelt. Das bestehen dieser Praxis wird aber anerkannt, solange sie im Sinne der Satzung als rechtsmäßig gilt.

Artikel VI.
Bei schwerer Missachtung der Satzung kann von jedem Mitglied der Antrag auf unehrenhafte Entlassung gestellt werden, der dann von den Großmeistern überprüft und bearbeitet wird.


Artikel VII.
Verteidigung der Ehre sämtlicher Mitglieder, zudem uneingeschränkte Hilfe bei Problemen oder in Konfliktsituationen durch friedliches Eingreifen. Bei Versagen von gewaltlosen Sanktionen können, die Großmeister und die das Einsetzen von Gewalt erlauben.

Artikel VIII. Wahl
Der Beratungsstab und die Großmeister werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter aller Mitglieder der Life and Death Brigade.

Artikel IX. Mandat
(1) Jedes Mitglied hat das Recht ein Amt im Rahmen der Organisation einzunehmen, unabhängig von Geschlecht.
(2) Jedes Mitglied darf allerdings nur ein Amt innehaben und nur in Notsituationen dürfen zwei oder mehr Ämter gleichzeitig eingenommen werden.
(3) Wählbar ist jedes vollwertiges Mitglied.
(4) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied unabhängig der Vollwertigkeit.

Artikel X. Machtwechsel
(1) Ein Machtwechsel innerhalb der Vereinigung ist nur durch ein Misstrauensvotum gegenüber einem Großmeisters und einer Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung möglich. Sollte dies vorkommen, wird eine sofortige Wahl einberufen auf demokratischen Grundlagen. Nach einem nicht eindeutigen Wahlergebnis, kann der zweite Großmeister für zwei Monate mit Notverordnungen regieren, dann wird eine erneute Wahl ausgerufen.
(2) Die Generalversammlung kann einem Großmeister das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Generalkonsul ersucht, den Großmeister zu entlassen. Der Generalkonsul muss dem Ersuchen entsprechen und den gewählten ernennen.
(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mitglieder der Generalversammlung auf sich vereinigt.
Artikel XI. Wahlperiode
Der Beratungsstab wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf ein Jahr gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Beratungsstabs. Die Neuwahl findet frühestens nach elf, spätestens nach 14 Monaten nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Beratungsstabes findet die Neuwahl innerhalb von 40 Tagen statt.

Artikel XII. Amtseid
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohl der Gemeinschaft widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Statuten der Life and Death Brigade wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Artikel XIII. Generalversammlung
Alle 6 Monate findet eine Generalversammlung statt. Der Generalkonsul beruft und leitet die Generalversammlung.

Artikel XIV. Territorium
(1) Die Life and Death Brigade hat keinen Hauptsitz. Ihr zentraler Machtbereich ist jedoch Kelsterbach, Raunheim, Rüsselsheim (inkl. Bauschheim und Königstädten) und Nauheim.
(2) Es besteht die Möglichkeit den Machtbereich der Life and Death Brigade auf weitere Städte und Kreise auszuweiten. Die Leitung der Life and Death Brigade unterliegt in diesen Provinzen/Gouvernements dem Stadtvorsitzenden, dem so genannten Präfekten, der Vereinigung, die von den beiden Großmeistern vorgeschlagen und nach Mehrheitsentschluss der Generalversammlung bestimmt werden. Bei wichtigen Entscheidungen und Problembewältigungen in den jeweiligen Städten ist aber der Rat der Großmeister zu konsultieren.

Artikel XV. Verteidigungsfall
(1) Die Feststellung, dass das Territorium der Life and Death Brigade mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht, treffen die beiden Großmeister mit Zustimmung des Generalkonsuls. Die Feststellung erfolgt auf Antrag des Beratungsstabes und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Generalversammlung.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt der Generalversammlung unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist sie nicht beschlussfähig, so trifft der Generalkonsul  diese Feststellung.

• Bei schwerer Missachtung der Satzung kann von jedem Mitglied der Antrag auf unehrenhafte Entlassung gestellt werden, der dann von den Großmeistern überprüft und bearbeitet wird.
• Jedes Mitglied hat das Recht ein Amt im Rahmen der Organisation einzunehmen, unabhängig von Geschlecht. Jedes Mitglied darf allerdings nur ein Amt innehaben und nur in Notsituationen dürfen zwei oder mehr Ämter gleichzeitig eingenommen werden.

Säulen der Life and Death Brigade

Ehre
Tradition
Stolz
Disziplin
Respekt
Treue
Exzellenz
Wahrheit
Freundschaft

Regierungsstruktur der Life and Death Brigade

Generalkonsul: repräsentative und zeremonielle Aufgaben; beruft und leitet Generalversammlung; Vetorecht und Aufsicht über Beschlüsse der Generalversammlung
2 Großmeister: Polit. Führung; Nur mit Zwei-Drittel Mehrheit der Generalversammlung nach Misstauensvotum abwählbar; Interzessionsrecht; Verantwortlich für Durchführung der Gesetze; bestimmen Richtlinien der Politik und tragen dafür die Verantwortung
Schatzmeister: Verantwortlich für das Finanzwesen
Außenminister: Dient als Verbindungselement zu den Außenposten; ihm unterstellt sind die Präfekten (Stadtvorsitzenden); verantwortlich für friedlichen Konservation mit außer-organisationalen Personen und Gruppierungen; beglaubigt und empfängt Gesandte
Sicherheitsminister: Leiter der militärischen Einheiten, sowie Verantwortlicher in Sachen Katastrophenschutz; Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte
Diplomacy Agent: Verantwortlich für gemeinsamen Konsens innerhalb der Organisation
Minister für Öffentlichkeitsarbeit: Kontaktaufnahme mit der Öffentlichkeit; sowie Überwachung der Geheimhaltung gegenüber der Öffentlichkeit
Verwaltungsminister: Verantwortlich für alles Bürokratisches, wie z.B. Mitgliederverwaltung
Justizaufseher: Ihm unterliegt Leitung bei Geschworenengericht
Tribun: Aufsicht über Großmeister und Beratungsstab

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