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Kosten- und Leistungsrechnung

Jede zugelassene Pflegeeinrichtung muss eine Kosten- und Leistungsrechnung führen.

Man sollte daraus leicht ermitteln können, welche Kosten zu welchem Betriebszweig gehört.
Die Erstellung der Leistungsnachweise sollte nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches erfolgen. (siehe Buch 11 des Sozialgesetzbuch Kapitel 8)

Mindestanforderungen:

1) Die auf Grund Ihrer Aufgabe und Strukturen erforderlichen Kostenstellen zu bilden
2) Kosten müssen aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten sein.
3) Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht den Kostenstellen zu erfassen
4) Ebenso den Kostenträgern zuzuordnen.
5) Verursachungsgerechte Abgrenzung der Kosten und Erträge mit anteiliger Zuordnung auf verschiedene Einrichtungen erfolgen.

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