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Befreiung von diesen Vorschriften gelten für:

1) Pflegedienste mit bis zu 6 Pflegekräften (Umrechnung der Teilzeitkräfte)

2) teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege bis zu 8 Pflegeplätzen

3) vollstationäre Pflegeeinrichtungenmit bis zu 20 Pflegeplätzen

- Vollzeitkräfte und Pflegeplätze werden durch Durchschnittswerte im Geschäftsjahr ermittelt

- gilt nicht für Pflegeeinrichtungen, deren Umsätze aus Erfüllung ihres Versorgungsauftrages nach dem 11. Sozialgesetzbuches im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigen.

Teilweise oder ganze Befreiungen:

1) Pflegedienste mit 7-10 Vollzeitkräften (Umrechnung der Teilzeitkräfte)

2) teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen mit 9-15 Pflegeplätzen

3) vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit 21-30 Pflegeplätzen

Über Befreiung entscheiden:

- Landesverbände der Pflegekassen
- Landesbehörde


- Verhältnis: Anwendungen der Verordnung und Kosten zu dem erreichbaren Nutzen

Befreiungen von den zwei Absätzen bewirken:

- vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung (entspricht Buchführung)
- Mindesantforderungen müssen aber eingehalten werden
- Auskunfts- und Nachweispflichten bleiben unberührt

-> Die zwei Absätze siehe Wahlrecht für Kapitalgesellschaften

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