1) Verordnung triit am 1. Januar in Kraft
2) Jahresabschluss ist erstmal bis zum 31. Dezember aufzustellen
3) Stichtag für die Eröffnungsbilanz und die erstmalige Aufstellung des Anlagen- und Fördernachweises ist der 1 Januar des Jahres
4) Vorschriften über Buchführung und Inventar sowie über die Kosten- und Leistungsrechnung erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden
5) Bei Veräußerungen freigemeinnützige oder private Träger können bestimmte Fristen auf Antrag des neuen Trägers um jeweils ein Jahr verlängert werden