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1) Verordnung triit am 1. Januar  in Kraft
2) Jahresabschluss ist erstmal bis zum 31. Dezember aufzustellen
3) Stichtag für die Eröffnungsbilanz und die erstmalige Aufstellung des Anlagen- und Fördernachweises ist der 1 Januar des Jahres
4) Vorschriften über Buchführung und Inventar sowie über die Kosten- und Leistungsrechnung erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden

5) Bei Veräußerungen freigemeinnützige oder private Träger können bestimmte Fristen auf Antrag des neuen Trägers um jeweils ein Jahr verlängert werden

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